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BGB § 1278 Erlöschen durch Rückgabe

BGB § 1278 Erlöschen durch Rückgabe

[ Auszug: Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch  ... ]